Jobsharer-Praxen behalten 2009 einen Rechtsanspruch auf Zuschlag
BVDD-Verbandsjustiziar empfiehlt rechtliche Schritte bei Streichung
LÜNEN – Westfälische Jobsharerpraxen beklagen teils herbe Umsatzrückgänge nach der Abrechnung des Quartals 1/2009 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Ursache ist offensichtlich, dass für Job-Sharing-Partner der Aufschlag von 10% auf das RLV, wie dieser für Gemeinschaftspraxen gewährt wird, von der KV gestrichen worden ist, wie der Landesvorsitzende des BVDD, Dr. Peter Pierchalla, in seinem jüngsten Rundschreiben an die westfälischen BVDD-Mitglieder mitteilt. BVDD-Verbandsjustiziar Dr. Bernd Halbe empfiehlt allen Betroffenen, fristgerecht Widerspruch einzulegen.
Wie Halbe in seiner Stellungnahme zu diesem Vorgang ausführt, war die Rechtsgrundlage für den 10%-igen Zuschlag auf das RLV bis zum 30.06.2009 Teil B der vom Bewertungsausschuss am 17.10.2008 beschlossenen Ergänzungen/Änderungen zum Beschluss vom 27./28.08.2008. In Ziff. 1. heißt es: „Die Höhe des zu treffenden Regelleistungsvolumens für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe/desselben Schwerpunktes wird unter Berücksichtigung eines Aufschlages in Höhe von 10% berechnet."
Diese Regelung wird mit Beschluss des Bewertungsausschusses vom 20.04.2009 – zunächst befristet bis zum 31.12.2009 – wie folgt fortgeführt: „Zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung in Berufsausübungsgemeinschaften wird das nach Anlage 2 Nr. 5 ermittelte praxisbezogene Regelleistungsvolumen: a) für fach- und schwerpunktgleiche Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe um 10% erhöht.“
„Diese Bestimmungen des Bewertungsausschusses differenzieren nicht nach der Art der Berufsausübungsgemeinschaft oder der Art der Anstellung“, stellt Halbe klar und kommt zu dem Ergebnis: „Da das Job-Sharing sowohl in der Form einer Berufsausübungsgemeinschaft als auch in der Form einer Anstellung erfolgen kann, können auch solche Job-Sharing-Praxen nach dem Wortlaut der Bestimmungen des Bewertungsausschusses zum RLV einen 10%-igen Aufschlag auf das RLV jedenfalls noch bis zum 31.12.2009 beanspruchen.“
„Werden keine Rechtsmittel ergriffen, wird der Bescheid über die Zuweisung des RLV bestandskräftig mit der Folge, dass der evtl. nicht gewährte 10%-ige Aufschlag für Job-Sharing-Praxen nicht mehr beansprucht werden kann“, so Halbe weiter.
BVDD/blu 09.09.2009










